Viele Geschäftsführer und HR-Verantwortliche wiegen sich in einer gefährlichen Sicherheit. Das Credo lautet oft: „Wir haben doch eine Versicherung für die bAV abgeschlossen, damit haben wir das Risiko ausgelagert.“ Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie die tägliche Beratungspraxis zeigen jedoch das Gegenteil. Eine Versicherung ist lediglich ein Durchführungsweg – die Verantwortung für das Versprechen bleibt unübertragbar beim Unternehmen.
Wann eine Lebensversicherung keine betriebliche Altersversorgung ist
Das BAG hat in seinem jüngsten Urteil (Az. 3 AZR 285/22) klargestellt: Nur weil „bAV“ auf einem Vertrag steht, ist noch lange keine bAV drin. Im verhandelten Fall fehlte es an der notwendigen arbeitsrechtlichen Grundstruktur. Das Ergebnis? Der Arbeitgeber konnte sich nicht auf die Privilegien des Betriebsrentengesetzes berufen.
Für Sie als Unternehmer bedeutet das: Wenn die formale Gestaltung Ihrer Versorgungszusagen lückenhaft ist, leisten Sie unter Umständen Beiträge in ein Konstrukt, das im Ernstfall rechtlich in der Luft hängt. Die Versicherung sichert sich über das Kleingedruckte ab – Sie als Arbeitgeber stehen hingegen im Wind.
Die Einstandspflicht nach § 1 BetrAVG: Der Arbeitgeber haftet immer
Der wohl wichtigste Satz im gesamten Betriebsrentengesetz findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG:
„Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“
§ 1 BetrAVG
Das ist die sogenannte Einstandspflicht. Sie besagt unmissverständlich: Wenn die Versicherung nicht zahlt – aus welchen Gründen auch immer –, müssen Sie als Arbeitgeber die Differenz aus eigener Tasche ausgleichen.
Ein Beispiel aus der Praxis, das wir bei Spartacus Advisors kürzlich begleiteten: Ein Unternehmen verließ sich auf die glanzvollen Hochrechnungen eines Versicherungsvermittlers, die mit einer Wertentwicklung von 6 % kalkulierten. Als die bAV in die Auszahlungsphase ging, lag die reale Rendite weit darunter. Der Arbeitnehmer klagte auf die Differenz zwischen der „versprochenen“ Hochrechnung und der tatsächlichen Auszahlung. Das Ende vom Lied: Ein kostspieliger außergerichtlicher Vergleich, den der Arbeitgeber allein tragen musste. Die Versicherung? Die berief sich darauf, dass Hochrechnungen „unverbindlich“ seien.
Der Kontrollverlust: Warum Sie bei Versicherungen das Risiko tragen, aber nicht das Steuer führen
Das Paradoxon der versicherungsförmigen bAV ist offensichtlich: Der Arbeitgeber übernimmt die volle Haftung gemäß § 1 BetrAVG, gibt aber gleichzeitig die Kontrolle über das Kapital und die Gestaltung komplett aus der Hand.
Wenn Sie sich für eine Versicherungslösung entscheiden, sind Sie von zwei Faktoren abhängig, auf die Sie keinen Einfluss haben:
- Die Kostenstruktur: Ein erheblicher Teil der Beiträge fließt vorab in Provisionen und Verwaltungskosten.
- Die Anlage-Willkür: Die Versicherer entscheiden einseitig über die Zusammensetzung der Deckungsstöcke oder die Auswahl der Fonds. Sinkt die Performance, stehen Sie in der Einstandspflicht, um die zugesagte Rente zu garantieren.
Die Befreiung: Echte Kontrolle durch versicherungsfreie Versorgungssysteme
Die Lösung für dieses strukturelle Problem ist der Wechsel vom „Produkt“ zum „System“. Hier kommt die pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUK) ins Spiel. Als freies Versorgungswerk ermöglicht sie es Unternehmen, die bAV ganz ohne Banken und Versicherungen zu gestalten.
Die Vorteile dieser strategischen Neuausrichtung sind fundamental:
- Liquidität bleibt im Unternehmen: Die Beiträge fließen nicht an einen externen Versicherer ab, sondern bleiben als Liquidität im Betrieb. Dieses Kapital kann zur Innenfinanzierung, zum Schuldenabbau oder für risikoarme Reinvestitionen genutzt werden. Das Unternehmen stärkt seine eigene Bilanz, statt die eines Versicherungskonzerns.
- Unabhängigkeit von fremder Willkür: Sie entscheiden über die Verwendung der Mittel. Es gibt keine versteckten Fondskosten oder einseitige Anpassungen der Sterbetafeln durch Dritte.
- Haftungssicherheit durch Transparenz: Da die gesamte Kontrolle im Unternehmen liegt, können Zusagen exakt so kalkuliert werden, dass sie rechtssicher und realistisch sind. Das Risiko von „Überraschungen“ bei der Auszahlung – wie im eingangs erwähnten Beispiel mit der 6-Prozent-Tabelle – wird eliminiert.
Versicherung vs. pdUK: Der direkte Vergleich
| Merkmal | Klassische Versicherung (bAV) | Pauschaldotierte UK (pdUK) |
| Kapitalfluss | Abfluss an Versicherer | Verbleib im Unternehmen |
| Kontrolle | Durch Versicherungskonzerne | Durch den Arbeitgeber |
| Kosten | Hohe Provisionen & Verwaltung | Minimaler Verwaltungsaufwand |
| Transparenz | Oft intransparent („Blackbox“) | Volle Einsicht in alle Prozesse |
| Haftung | Arbeitgeber haftet dennoch (§ 1 BetrAVG) | Haftung steuerbar & transparent |
Fazit: bAV-Sicherheit ist keine Produktfrage, sondern eine Konzeptfrage
Das aktuelle BAG-Urteil ist ein Weckruf für jedes Unternehmen, das seine bAV-Haftung blindlings an Versicherer delegiert hat. Die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 BetrAVG lässt sich nicht wegversichern. Wer als Arbeitgeber die Kontrolle über das Kapital abgibt, aber das volle Haftungsrisiko behält, handelt strategisch riskant.
Sicherheit gewinnen Sie nicht durch den Abschluss einer weiteren Police, sondern durch den Aufbau eines versicherungsfreien Systems, das auf Transparenz, Liquidität und rechtlicher Klarheit basiert. Nur spezialisierte bAV-Experten können diese Brücke schlagen und die Haftungsrisiken dort minimieren, wo sie entstehen: an der Schnittstelle zwischen Arbeitsrecht und Finanzstrategie.
Handeln Sie, bevor der Leistungsfall eintritt. Lassen Sie Ihre bestehenden bAV-Zusagen auf Haftungsfallen prüfen und entdecken Sie das Potenzial freier Versorgungswerke für Ihr Unternehmen.

