Einleitung: Ein 80.000-Euro-Irrtum
Viele Arbeitgeber glauben, mit einer individuellen Vereinbarung („Einzelabrede“) auf der sicheren Seite zu sein. Ein Mitarbeiter möchte lieber eine private Lösung oder eine Fortführung seiner alten Versicherung, statt in das betriebliche Versorgungswerk einzutreten? „Kein Problem“, denkt man und hält das schriftlich fest.
Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 02.12.2021 (Az. 3 AZR 123/21) klargestellt: Das kann ein teurer Trugschluss sein. Im verhandelten Fall musste ein Arbeitgeber rund 81.000 Euro an Betriebsrente nachzahlen – obwohl der Mitarbeiter dem Ausschluss aus der bAV schriftlich zugestimmt hatte.
In diesem Beitrag analysieren wir, was passiert ist und was Sie als Geschäftsführer tun müssen, um solche Risiken in Ihrer Versorgungsordnung zu vermeiden.
Der Fall: Individualabrede vs. Kollektive Ordnung
Ein Arbeitnehmer wurde 1986 als Fondsmanager eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete das Unternehmen noch an einer neuen Betriebsvereinbarung zur Altersvorsorge. Um seine Ansprüche aus einer vorherigen Anstellung nicht zu verlieren, vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuell:
- Der Arbeitgeber zahlt Zuschüsse in die bestehende Versicherung des Mitarbeiters (BVV).
- Im Gegenzug wird der Mitarbeiter von der zukünftigen betrieblichen Altersvorsorge des Unternehmens ausgenommen.
Jahre später stellte sich heraus: Die betriebliche Versorgungsordnung, die kurz darauf eingeführt wurde, wäre für den Mitarbeiter deutlich lukrativer gewesen als seine fortgeführte Versicherung. Er klagte auf die Differenz – und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.
Die Begründung des BAG: Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Warum ist die schriftliche Vereinbarung, die beide Parteien unterschrieben haben, plötzlich nichts mehr wert?
Das Gericht argumentierte mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB).
Die Kernpunkte des Urteils für die Praxis:
- Vorrang des Kollektivs: Wenn ein Betrieb eine kollektive Regelung (wie eine Betriebsvereinbarung oder Gesamtzusage) einführt, gilt diese grundsätzlich für alle. Ein Ausschluss einzelner Mitarbeiter ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich.
- Informationspflicht bei Besserstellung: Als das Unternehmen die neue, deutlich attraktivere Versorgungsordnung einführte, hätte es den Mitarbeiter informieren müssen. Das BAG sah es als „treuwidrig“ an, sich auf den alten Verzicht zu berufen, während allen anderen Mitarbeitern eine viel bessere Versorgung zugesagt wurde.
- Unwirksamer Verzicht: Ein Arbeitnehmer kann nur dann wirksam auf Rechte verzichten, wenn er die wirtschaftliche Tragweite abschätzen kann. Da die neue Versorgungsordnung zum Zeitpunkt der Unterschrift noch gar nicht fertig war, konnte der Mitarbeiter gar nicht wissen, worauf er eigentlich verzichtet (Blindflug).
Spartacus-Einschätzung: „Wir erleben in unseren Beratungen oft, dass uralte Aktennotizen in Personalakten schlummern, die einer heutigen rechtlichen Prüfung niemals standhalten würden.“
Was bedeutet das für Ihre bAV-Praxis?
Das Urteil ist ein Weckruf für alle Personalabteilungen und Geschäftsführer. Es zeigt, dass „einmal unterschrieben“ nicht „für immer gültig“ bedeutet, besonders wenn sich die Rahmenbedingungen ändern.
Die wichtigsten Lehren aus dem Urteil:
- Vorsicht bei „Opt-Outs“: Lassen Sie Mitarbeiter nicht leichtfertig aus einem kollektiven Versorgungswerk austreten, nur weil diese (noch) kein Interesse haben oder eine eigene Versicherung mitbringen.
- Transparenzpflicht: Führen Sie eine neue Versorgungsordnung ein, prüfen Sie aktiv: Gibt es Mitarbeiter mit abweichenden Einzelverträgen? Diese müssen über die neue Situation aufgeklärt werden.
- Günstigkeitsvergleich: Wenn eine Individualabrede den Mitarbeiter schlechterstellt als das Kollektiv, ist diese Abrede im Zweifel angreifbar.
Fazit: Saubere Versorgungsordnungen schützen vor Nachzahlungen
Dieses Urteil zeigt erneut, wie komplex das Zusammenspiel aus Arbeitsrecht und betrieblicher Altersvorsorge ist. Eine gut gemeinte individuelle Lösung von 1987 wurde dem Arbeitgeber 2021 zum Verhängnis.
Die Spartacus Advisors helfen Ihnen mit unserem ganzheitlichen Ansatz der Betreuung hier, solche Fehler zu vermeiden. Wir analysieren Ihre Unternehmenssituation und helfen Ihnen, diese Fallstricke zu erkennen.
Moderne bAV-Konzepte, wie die pauschaldotierte Unterstützungskasse, bieten hier oft transparentere und flexiblere Strukturen, die sich sauber für Führungskräfte und Belegschaft gestalten lassen, ohne in solche „Individual-Fallen“ zu tappen. Deswegen ist es wichtig, sich mit einem ganzheitlichen Versorgungssystem die eigenen Spielregeln im Unternehmen zu schaffen.
Haben Sie in Ihrem Unternehmen noch alte Versorgungszusagen oder Individualvereinbarungen aus vergangenen Jahrzehnten? Lassen Sie diese prüfen, bevor es zum Versorgungsfall kommt.

